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   LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00   

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https://dejure.org/2000,17767
LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00 (https://dejure.org/2000,17767)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00 (https://dejure.org/2000,17767)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20. November 2000 - 14 (VI) Qs 73/00 (https://dejure.org/2000,17767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei einem auf eigene Kosten von einem Anwalt vertretenen Nebenkläger; Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) im Falle der Beiordnung ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00
    NStZ-RR 1997, 78 ff).
  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00
    fachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedient, (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rz. 31; OLG Hamm, StV 1999, 11 f;.
  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn ein Mitangeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, allen anderen Mitangeklagten immer ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wofür allerdings der Rechtsgedanke des § 140 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 sprechen könnte (vgl. dazu OLG Hamm StV 1999, 11: OLG Zweibrücken StV 2005, 491 m.w.N.; LG Dortmund StraFo 2002, 21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31).
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